Sonntagsschutz
Seit mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss an die Länder übergegangen ist, haben einige Bundesländer sehr weitreichende Regelungen für die Ladenöffnungszeiten getroffen. Die liberale Berliner Regelung erfährt derzeit eine besondere Aufmerksamkeit, weil die beiden großen christlichen Kirchen eine Verfassungsbeschwerde gegen das dortige Ladenschlussgesetz eingereicht haben – auch weil es Ladenöffnungszeiten an allen vier Adventsonntagen zulässt.
Der Sonntagsschutz ist zu Recht mit Art. 140 GG i.V. Art. 139 WRV in unserer Verfassung als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Es ist nicht nur wichtig, dass unsere Arbeitswelt so organisiert bleibt, dass jedem ein regelmäßiger freier Tag zum Ausspannen und Erholen eingeräumt wird. Wichtig ist auch, dass dies mit dem Sonntag als ein gemeinsamer Tag festgeschrieben ist, an dem gerade Familien Zeit miteinander verbringen können, Freunde sich treffen können und diejenigen, die es möchten, gemeinsam mit anderen den sonntäglichen Gottesdienst feiern dürfen. Diese kulturelle Errungenschaft sollten wir nicht dagegen eintauschen, rund um die Uhr einkaufen gehen zu können.
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Auszug aus unserem
Grundsatz-
und dem
Regierungsprogramm:



